Kurzzeitpflege – der vorübergehende vollstationäre Aufenthalt
Pflegende Angehörige geben ihr Bestes und haben – oft rund um die Uhr – sehr anspruchsvolle Aufgaben zu bewältigen. Deshalb ist es wichtig, dass sie sich Auszeiten zur Erholung, Entlastung oder auch Genesung nehmen können, zum Beispiel in Form von Urlaub oder Kur. Auch im Fall von (drohender) Überforderung der Hauptpflegeperson ist Kurzzeitpflege oder Verhinderungspflege möglich: Es handelt sich um einen vollstationären Aufenthalt der zu pflegenden Person im Seniorenheim, der allerdings unter Beteiligung der Pflegekasse auf maximal vier Wochen begrenzt ist. Die Eingruppierung in einen Pflegegrad ist Voraussetzung für die Aufnahme.
In einem Kalenderjahr können gegebenenfalls zur Kurzzeitpflege zusätzlich bis zu vier Wochen Verhinderungspflege in Anspruch genommen werden. Insgesamt besteht also die Möglichkeit, für bis zu acht Wochen Leistungen der Kurzzeitpflege unter Mitfinanzierung der Pflegekassen in Anspruch zu nehmen.
Gerne beraten wir Sie telefonisch oder auch im persönlichen Gespräch, zum Beispiel zu Fragen der Kostenübernahme durch die Pflegekasse. Auch bei der genauen Unterscheidung der Begriffe „Kurzzeitpflege“ und „Verhinderungspflege“ helfen wir Ihnen gerne weiter.
Gründe für Kurzzeit- bzw. Verhinderungspflege
Mögliche Gründe für eine Kurzzeitpflege:
- zur Entlastung pflegender Angehöriger bei Überforderung, Urlaub, Kur, Erkrankung
- zur Krisenintervention bei kurzfristiger Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Pflegebedürftigen
- als Krankenhausnachsorge bedingt durch die soziale Situation (z. B. alleine lebend), zur Mobilisierung und Rehabilitation
- zur Klärung der Frage, ob eine stationäre Versorgung auf Dauer erforderlich wird oder andere Lösungen möglich sind
- zur Überbrückung, bis ein geeigneter bzw. gewünschter Dauerpflegeplatz in einem Alten- und Pflegeheim zur Verfügung steht
Alle Informationen zur Tagespflege im Haus Golten (PDF - 1 MB)
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